Rechtsanwalt Frank Durda Hoyerswerda

Urteile

Verkehrsrecht


21.09.2023

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach Verkehrsunfall für 148 Tage

Das OLG Oldenburg entschied mit Urteil vom 21.09.2023, AZ: I1 U 173/22, dass ein Anspruch eines Unfallgeschädigten gegen die Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 9.620,00 EUR besteht.
Das Gericht entschied, dass die sehr lange Reparaturdauer von 148 Tagen der Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegensteht, wenn dem Geschädigten an der Dauer kein Verschulden trifft.

Zudem stand der Erstattung nicht entgegen, dass der Geschädigte zunächst einen Mietwagen anmietete, diesen aber zurück gab. Das Gericht folgte damit der Argumentation der Kfz- Haftpflichtversicherer, aber auch einiger Gerichte nicht, dass durch die Rückgabe des Mietwagens ein fehlender Nutzungswille zu schlussfolgern ist. Der Nutzungswille ist jedoch neben der Nutzungsmöglichkeit Voraussetzung für die Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung.

OLG Oldenburg vom 21.09.2023, AZ: I1 U 173/22