26. Juli 2024
Das AG Eilenburg hat entschieden, dass eine ungenaue Bezeichnung eines Tatortes nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides führt. In dem entschiedenen Fall wurde eine Geschwindigkeitsahndung außerorts auf der Autobahn geahndet. Als Tatort wurde die Tangente Berlin- München angegeben, die es am Tatort, dem Schkeuditzer Kreuz überhaupt nicht gibt.
Der Bußgeldbescheid widerspricht damit dem Bestimmtheitsgebot und den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Ziffer 3 OWiG, namentlich der konkreten Bezeichnung des Ortes der Tat. Das Amtsgericht Eilenburg sah dies wie bei den Gerichten üblich, anders: “ Aus der Angabe der Tatzeit wäre erkennbar, um welche Ordnungswidrigkeit es sich handele. Eine Verwechslung sei ausgeschlossen.” Der Betroffene wurde verurteilt.
AG Eilenburg, AZ: AZ: 8 OWi 501 Js 55734/23