Oberlandesgericht Hamm v. 19.8.2024 - 4 WF 132/24
Die Beteiligen streiten um das Umgangsrecht des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind. In einem Termin am 20.6.2023 hatten die Beteiligten zunächst eine Vereinbarung zur vorläufigen Regelung des Umgangs erzielt. Der Vergleich wurde durch Beschluss des AG gebilligt. Durch Beschluss vom 6.3.2024 setzte das AG gegen die Kindesmutter auf Antrag des Kindesvaters ein Ordnungsgeld von 250 € fest, weil diese gegen die Vereinbarung vom 20.6.2023 verstoßen habe.
Am 21.5.2024 fand ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung statt. In diesem erzielten die Beteiligten eine Vereinbarung zur Regelung des Umgangsrechts. Diese sah u.a. 5 vor, dass der Kindesvater sämtliche Ordnungsgeldanträge zurücknehme. Eine Kostenregelung enthielt die Vereinbarung nicht. Eine familiengerichtliche Billigung erfolgte ebenfalls nicht.
Das AG hat den Ordnungsgeldbeschluss vom 6.3.2024 aufgehoben, weil der Kindesvater in dem Vergleich vom 21.5.2024 seinen zugrunde liegenden Ordnungsgeldantrag zurückgenommen habe. Die gerichtlichen Kosten des durch den Vergleich erledigten Verfahrens hat es den Beteiligten jeweils zu gleichen Teilen auferlegt und angeordnet, dass jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe.
Der Kindesvater war der Ansicht, wegen der unterbliebenen familiengerichtlichen Billigung habe der Vergleich das Verfahren nicht beendet. Deshalb fehle es für die Kostenentscheidung an einer Grundlage. Im Übrigen sei dadurch auch die Rücknahme der Ordnungsgeldanträge seitens des Kindesvaters hinfällig, so dass der Beschluss vom 6.3.2024 nicht wegen eben dieser Rücknahme hätte aufgehoben werden dürfen.
Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters hat das OLG die erstinstanzlichen Beschlüsse aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens und zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht in Hoyerswerda
Frank Durda
Es fehlte an einer Grundlage für die Entscheidung über die Kosten eines vermeintlich durch den Vergleich erledigten Teil des Verfahrens. Denn dem Vergleich kam keine verfahrensbeendende Wirkung zu, da er nicht nach Maßgabe von § 156 Abs. 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt worden war. Diese familiengerichtliche Billigung war für die Wirksamkeit des Vergleichs konstitutiv (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2005 - XII ZB 120/04, FamRZ 2005, 1471).
In dem nachfolgenden Kostenbeschluss konnte gerade keine konkludente familiengerichtliche Billigung des Vergleichs gesehen werden. Die familiengerichtliche Billigung ist eine Endentscheidung i.S.d. § 38 Abs. 1 FamFG, die entsprechend in Beschlussform zu ergehen hat und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Sie muss erkennen lassen, dass eine negative Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. Die bloße Verteilung von Kosten lässt aber gerade nicht erkennen, ob eine solche Prüfung tatsächlich erfolgt ist.
Die als sofortige Beschwerde i.S.d. § 87 Abs. 4 FamFG auszulegende Beschwerde gegen die Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses war ebenfalls zulässig und führte zur Aufhebung auch des Beschlusses. Zu Recht hatte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass durch die Unwirksamkeit des Vergleichs der Kindesvater auch seinen Ordnungsgeldantrag nicht wirksam zurückgenommen hatte. Auch insoweit war dem amtsgerichtlichen Beschluss durch die fehlende Wirksamkeit des Vergleichs die Grundlage entzogen.
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