Rechtsanwalt Frank Durda Hoyerswerda

Urteile

Strafrecht

Polizei darf nicht ohne Anlass Fingerabdrücke nehmen und Fotos machen

Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 54/22) Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung mehrerer erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Alt. 1 StPO

Der später Beschuldigte wurde von einem Zeugen dabei beobachtet, wie er zwei Graffitis an ein Gasverteilergebäude sprühte. Der Zeuge filmte und fotografierte ihn dabei. Das Material übergab er der Eigentümerin des Gebäudes und die stellte Strafantrag. Bei einer Gegenüberstellung erkannten die Polizisten den Sprayer auf den Fotos des Zeugen klar wieder. Ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung wurde eingeleitet. Trotzdem ordneten die Beamten wenig später an, neue Fotos vom Beschuldigten zu machen und seine Fingerabdrücke zu nehmen.

Das zuständige Amts- und Landgericht bestätigten diese Vorgehensweise. Zu Unrecht, wie letztlich das Bundesverfassungsgericht entschied: "Die Polizei darf von einem Verdächtigen nur dann Fingerabdrücke nehmen und Fotos machen, wenn dies für das Strafverfahren konkret notwendig ist. Dies muss immer mit dem Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen werden. Die Fingerabdrücke waren hier nutzlos, weil am Tatort laut Ermittlungsakte gar keine Abdrücke sichergestellt wurden. Auch die Fotos waren zur Identifizierung nicht notwendig, weil der Zeuge den Mann sofort wiedererkannt hat."

Dies dürfte auch auf Fälle der sogenannten “Spaziergänger” zu übertragen sein. Nach meiner Kenntnis wurden bei späteren Spaziergängen Fotos der Betroffenen gemacht. Das dürfte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig sein.