Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 3 U 55/22)
Die ehemalige Schwiegermutter forderte vom Beklagten eine Schenkung nach dem Scheitern der Ehe zurück. Das Haus der Eheleute wurde durch eine Überschwemmung unbewohnbar. Die Mutter der Ehefrau half finanziell bei der Finanzierung einer neue Immobilie aus. Da keine Rückzahlung vereinbart wurde, handelte es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung.
Nach der Trennung der Eheleute kündigt die Schenkung und verlangt von ihrem Schwiegersohn die Zahlung der Hälfte des ursprünglichen Hauspreises. Der Ehemann kommt dem nicht nach und argumentiert, er habe über Jahre hinweg alle anderen anfallenden Kosten der Familie übernommen.
Das lässt das Oberlandesgericht Brandenburg aber nicht gelten: "Es handelt sich um eine Schenkung, deren Geschäftsgrundlage der Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ist. Mit dem Scheitern der Ehe ist diese Grundlage weggefallen. Von der Zuwendung der Schwiegermutter, die sich insgesamt auf rund 55.000 Euro beläuft, ist allerdings ein Abschlag zu machen, da auch die Tochter jahrelang davon profitiert hat."
Von den 55.000 EUR muss der Ehemann / Schwiegersohn 44.000 EUR an die Schwiegermutter zurückzahlen, so urteilte das OLG Brandenburg, AZ: 3 U 55/22.
Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht in Hoyerswerda
Frank Durda
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