Rechtsanwalt Frank Durda Hoyerswerda

Wenn ein leiblicher Vater auch rechtlicher Vater eines Kindes sein möchte, kommt es nicht selten zum Streit. Bisher gab es in bestimmten Konstellationen juristische Pattsituationen, die die Bundesregierung mit einem neuen Gesetz lösen will.

Der leibliche Vater soll es künftig leichter haben, wenn er für das von ihm gezeugte Kind die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes anfechten will. Das sieht ein Entwurf von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) vor, den das Kabinett an diesem Mittwoch beschlossen hat. Die geplante Änderung geht zurück auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem April 2024 (Az. 1 BvR 2017/21). Danach müssen leibliche Väter Anspruch auf ein effektives Verfahren erhalten, um ihre rechtliche Vaterschaft geltend zu machen, sofern dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht.



Im konkreten Fall war ein leiblicher Vater nach der Trennung von der Mutter erst durch die Instanzen und dann bis vor das BVerfG gegangen, um auch rechtlich in der Vaterrolle anerkannt zu werden. Als rechtlichen Vater hatte die Mutter des Kindes nämlich einige Monate nach der Geburt ihren neuen Lebensgefährten eintragen lassen – allerdings erst, nachdem der klagende, leibliche Vater einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt hatte.

Der Plan der Mutter, den leiblichen Vater so auszubooten, ging zunächst auf: Seine Vaterschaft feststellen zu lassen, verwehrten die Gerichte dem klagenden, leiblichen Vater mit dem Argument, der rechtliche Vater (also der neue Lebensgefährte der Mutter) habe schon eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut. Das BVerfG stellte insoweit eine Verletzung seines Elternrechts gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) fest: Der leibliche Vater müsse in so einem Fall die Möglichkeit bekommen, seine Rolle auch als rechtlicher Vater erstreiten zu können.

Auch Recht des Kindes wird gestärkt

Um solche Konstellationen in Zukunft zu verhindern, sieht der Kabinettsentwurf mehrere neue Regelungen vor:

  • Zeit spielt eine Rolle: Künftig soll die Vermutung gelten, dass in der Regel noch keine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater besteht, wenn dieser diese Rolle erst seit weniger als einem Jahr ausfüllt.
  • "Anerkennungssperre": Wenn der mutmaßlich leibliche Vater bereits ein Verfahren zur Feststellung seiner Vaterschaft bei Gericht angestrengt hat, soll vor Ende des Verfahrens kein anderer Mann die Vaterschaft für das Kind anerkennen können – und zwar auch dann nicht, wenn er dafür die Zustimmung der Mutter hat.
  • Die zweite Chance: Endet die sozial-familiäre Beziehung eines Kindes zu seinem rechtlichen Vater, soll ein leiblicher Vater, der mit seiner Vaterschaftsanfechtungsklage einst gescheitert war, erneut einen Antrag auf rechtliche Vaterschaft für das Kind stellen können.
  • Recht des Kindes wird gestärkt: Ist ein Kind mindestens 14 Jahre alt, kann es künftig, indem es sein Einverständnis verweigert, verhindern, dass ihm die Mutter statt seines leiblichen Vaters einen anderen Mann als rechtlichen Vater aufzwingt.
  • Vaterschaftsanerkennung gilt: Damit eine Mutter nicht auf die Idee kommt, ihren Lebenspartner oder einen Bekannten zu bitten, die Vaterschaft für ihr Kind anzuerkennen, nur um den leiblichen Vater auszubooten, soll eine nachträgliche Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist hier, dass der Mann, der die rechtliche Vaterschaft anerkannt hat, zu diesem Zeitpunkt bereits wusste, dass er nicht der leibliche Vater ist. Auch die Mutter soll in einem solchen Fall die rechtliche Vaterschaft später nicht anfechten können. Mit dieser Regelung will man reine "Sperrvaterschaften" verhindern.

Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht in Hoyerswerda
Frank Durda